Allgemeine Beförderungs-Bedingungen - Cargo (Cargobedingungen)

Die Cargobedingungen gelten für alle Beförderungen von Frachtgut durch die FRS Syltfähre GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verfrachter“). Mit Vertragsschluss werden die Cargobedingungen und - soweit einschlägig - auch die ABB des Verfrachters Inhalt des Frachtvertrages; der Vertragspartner (nachfolgend „Befrachter“) erkennt diese verbindlich an. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den ABB und diesen Cargobedingungen gehen letztere vor. Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften für Frachtgeschäfte des Handelsgesetzbuches sowie die §§ 481 – 526 HGB Anwendung.


Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Befrachters wird ausdrücklich widersprochen. Sie erlangen keine Wirksamkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine vollständige oder teilweise Nichtanwendung dieser Cargobedingungen und ABB in schriftlicher Form erzielt wurde.

§ 1 Zustandekommen des Frachtvertrages

Der Frachtvertrag kommt mit Buchung durch den Befrachter und der Bestätigung der Beförderungsleistung und Aushändigung des Fahrausweises vor Ort durch den Verfrachter zu Stande. Gleiches gilt, wenn dem Verfrachter der für den Transport ausgestellte Frachtbrief, der sämtliche relevante Angaben zum beförderten Gut beinhaltet, vorgelegt wird und dieser vom Verfrachter und/oder vom Kapitän und/oder vom Schiffspersonal ausdrücklich akzeptiert wird.

§ 2 Zahlung

1. Das Frachtgut wird zu den jeweils gültigen Frachttarifen befördert; diese Tarife werden auf der Internetseite des Beförderers bekannt gemacht bzw. können in den Geschäftsstellen des Beförderers erfragt werden.

2. Neben den in § 2 Ziff. 3 der ABB des Verfrachters genannten Zahlungsmittel kommt auch die Zahlung auf Rechnung mit vorheriger Zustimmung des Verfrachters in Betracht.

 

§ 3 Kein Anspruch auf Beförderung bei erschöpften Kapazitäten

Auf die Beförderung von Frachtgütern besteht bei erschöpften Kapazitäten grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch. Die Schiffsleitung ist zur Zurückweisung von Frachtgütern berechtigt, soweit dies auf Grund der Schiffssicherheit erforderlich ist.

§ 4 Notwendige Angaben zum Frachtgut

Vor der Beförderung hat der Befrachter dem Verfrachter die nach § 482 HGB notwendigen allgemeinen Angaben zum Frachtgut und ggf. die nach § 483 HGB notwendigen Angaben zum Gefährlichen Gut in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung für Gefährliches Gut erfolgt rechtzeitig iSd § 483 Abs. 1 HGB, wenn die vollständige Mitteilung den Verfrachter 24 Stunden vor Beförderung in elektronischer Form erreicht. Sämtliche Frachtgüter sind gemäß § 484 HGB zu verpacken und zu kennzeichnen.

§ 5 Verladung des Frachtguts

Bei Verladung von Frachtgütern muss dem Verfrachter die Verladebereitschaft spätestens 40 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden. Der Befrachter ist für die Ladung des Frachtgutes ins Schiff, sowie die Stauung und Sicherung verantwortlich. Bedient sich der Befrachter bei der Erfüllung der ihm selbst obliegenden Pflichten eines Bediensteten des Verfrachters, erfolgt diese Hilfeleistung aus reiner Kulanz. Der Befrachter haftet für diese Hilfsperson; sie gilt dabei ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Befrachters.

§ 6 Konnossement

Der Verfrachter ist entgegen § 513 HGB nicht dazu verpflichtet dem Befrachter oder dem Ablader ein Konnossement auszustellen. Hierauf verzichten sowohl der Ablader, wie auch der Befrachter.

§ 7 Kündigung des Frachtvertrages

Im Falle der Kündigung durch den Befrachter, die der Verfrachter nicht zu verantworten hat, wird das vereinbarte Frachtgeld sowie etwaiges Standgeld und Aufwendungen unter Anrechnung der in § 415 Abs. 2 Ziff. 1 HGB genannten Punkte sofort fällig.

§ 8 Keine Anwendung der Fahrgastrechte-Verordnung

Die Fahrgastrechte-Verordnung findet keine Anwendung auf die Beförderung von Frachtgut (und ggf. Befrachter).

§ 9 Haftung des Verfrachters

Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden sind.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Alle Verträge zwischen dem Beförderer und dem Befrachter unterliegen deutschem Recht, sofern diesem kein zwingendes Recht entgegensteht.

2. Der Erfüllungsort der Verpflichtung des Beförderers liegt in Flensburg.

3. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der ausschließliche Gerichtsstand Flensburg, Deutschland, sofern aufgrund zwingender anwendbarer Rechtsvorschriften kein anderweitiger Gerichtsstand eröffnet ist.

 

 

 

Stand 11.2020